|
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet: Deutscher Mieterbund-Mieterverein Dreieich und Umgebung e.V., Zeppelinstr. 15 a, 63303 Dreieich. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will:
1. Die Interessen der Mieter wahren, soweit sie sich auf Miete oder Erwerb einer Wohnung und Beseitigung von Mißständen erstrecken.
2. Auf Regelung und Verbesserung der Wohnverhältnisse einwirken, den Mietwucher bekämpfen.
3. Die erzielten Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung der Aufgaben verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Kündigung, Ausschluß
1. Jeder kann Mitglied des Vereins werden, wenn von seiner Zugehörigkeit eine Förderung der Vereinszwecke zu erwarten ist.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur mit vierteljährlicher Frist, frühestens zum Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt möglich. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.
4. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluß binnen 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Jahreshauptversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf:
a. Kostenlose Erteilung von Rat und Auskunft in allen Mietangelegenheiten. Führen außergerichtlicher Korrespondenz gegenüber dem Vermieter, gegen mäßige Gebühr.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Vereinsbeiträge pünktlich zu zahlen.
b. den Verein über Adressenänderung unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu zahlen, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
2. Die Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeitrag ist für mindestens 6 Monate im voraus bei Eintritt zu zahlen.
3. Die Zahlung der Aufnahmegebühr entfällt, wenn das Mitglied bereits einem anderen Mieterverein angehört oder wenn es sich um Angehörige verstorbener Mitglieder handelt.
4. Der Beitrag ist halb- oder ganzjährig im voraus zu bezahlen. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen.
2. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- und mindestens weitere 2, höchstens weitere 6 Beisitzer.
Die Zahl der Beisitzer wird vor der Wahl von der Mitgliederversammlung jeweils festgelegt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Ämter innerhalb des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter. Wiederwahl ist zulässig. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
4. Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB. Jeder ist für sich vertretungsberechtigt.
5. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
I. Leitung des Vereins.
II. Durchführung der im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse.
III. Verwaltung des Vereinsvermögens.
IV. Einberufung von Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung u.ä.
V. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern.
6. Sitzungen:
I. Vorstandsitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
II. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden .
III. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung soll in der Regel im ersten Halbjahr stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses verlangen, einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder durch die örtliche Tagespresse einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen.
3. Zu den Aufgaben einer Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
I. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
II. Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
III. Die Entlastung des Vorstandes.
IV. Die Wahl von Kassenprüfern.
V. Satzungsänderungen.
VI. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
VII. Die Entscheidung über eingegangene Anträge.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden geleitet.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen Fällen beschlußfähig.
6. Anträge zu einer Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung müssen schriftlich 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
7. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme folgender Fälle:
I. Satzungsänderungen: 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Auflösung des Vereins: 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen bzw. ein Steuerberater zu bestimmen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben zum Ende eines Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen. Sie sind berechtigt, unvermutete Kassenprüfungen jederzeit vorzunehmen und zu Prüfungen verpflichtet, wenn sie hierzu vom Vorstand aufgefordert werden.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das Vereinsvermögen wird sodann im Sinne der Bestrebungen des Vereins verwendet.
§ 11
Die Satzung wurde am 24.01.1973 beschossen.
Sie wurde zuletzt am 28.06.1994 geändert. Die Neufassung bzw. Änderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
|