Mieterverein Dreieich und Umgebung e.V.

eMail: info@dmb-dreieich.de

BuiltWithNOF
Merkblatt

Merkblatt zur Rechtsschutzversicherung

Als Mitglied unseres Mietervereins sind Sie automatisch versichert. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) Gerichtskosten und gesetzliche Honorare der Anwälte, sofern Sie diese zu tragen haben.

Die Selbstbeteiligung  beträgt 10% je Versicherungsfall (mindestens 50€ und höchstens 500€) muss von Ihnen übernommen werden.

Unser Versicherer ist die

DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Bonner Str. 323
50968 Köln
Telefon: 0221/37638-0

Kostenübernahme erfolgt unter den nachstehend auszugsweise erläuterten Bedingungen:

§ 1 Versicherter Personenkreis

1.Vertragspartner der Rechtsschutzversicherung ist der Mieterverein aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrages. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind Si daher regelmäßig versichert, es sei denn, Sie haben die Versicherung ausdrücklich und zulässigerweise abgelehnt.

2.Versichert ist das Vereinsmitglied, wenn es den Mietvertrag selbst(mit)unterzeichnet hat. Weitere Unterzeichner des Mietvertrages sind ohne Prämienaufschlag ebenfalls versichert. Lediglich die vom eigenen Rechtsanwalt berechnete Erhöhungsgebühr gem. § 6 BRAGO (3/10 Gebühr je zusätzlichen Auftraggeber) ist nicht versichert (Ausnahme: Ehe- oder Lebenspartner wird mitverklagt).


§ 2 Leistungen der Rechtsschutz-Versicherung / Umfang des Versicherungsschutzes

1.Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen unserer Mitglieder aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter. Hierunter fallen nicht z. B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes o.ä..

2.Der Versicherungsschutz gilt für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung. Eine Garage oder ein Einstellplatz ist ohne Prämienaufschlag mitversichert, wenn sie/er im Wohnungsmietvertrag miterfasst ist. Zweitwohnungen, Ferienwohnungen (Datschen), zusätzlich gemietete Garagen, Pkw-Einstellplätze u.ä. sind nur dann versichert, wenn sie der Rechtschutzversicherung zusätzlich gemeldet worden sind, diese die Aufnahme in den Versicherungsschutz bestätigt hat und eine zusätzliche Prämie gezahlt wird. Nur die Zweitwohnung allein kann nicht versichert werden.

Die Nutzung der vorgenannten Objekte muss auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhen. Dingliche Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch, Dienstbarkei-ten etc.) und Ansprüche, die auf den Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Ansprüche aufgrund von Investitionen der Mieter, welche vor Versicherungsbeginn für das Nutzungsobjekt aufgewendet wurden, entstanden sind oder noch entstehen

Nicht versichert sind Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden, auch nicht anteilig. Bei höchstens hälftiger gewerblicher Nutzung kommt entsprechend Teil-Rechtsschutzversicherung in Betracht. Eine Versicherung für rein gewerblich genutzte Objekte ist nicht möglich.

3.Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten und andere versicherbare Objekte in der Bundesrepublik Deutschland.

4.Für jeden Versicherungsfall übernimmt die Rechtsschutz-Versicherung bis zu 15.000,00 €.


§ 6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes / Wartezeit

1.Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Versicherungsantrages durch den Rechtsschutzversicherer. Danach dem Verein beitretende Mitglieder sind ab dem Tag des tatsächlichen Beitritts versichert.

2.Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB 75 beginnt mit diesem Datum eine dreimonati-ge Wartezeit. Innerhalb dieser Wartezeit und vor Versicherungsbeginn einge-tretene/eintretende Versicherungsfälle sind nicht versichert!

3.Der Versicherungsfall ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinander-setzung: Gemäß § 14 Abs. 3 ARB 75 gilt er in diesem Zeitpunkt als eingetre-ten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Auf eine etwas vereinfachte Formel gebracht, bedeutet dies, dass der Versicherungsfall bereits ausgelöst wird durch ein Ereignis, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den späteren Rechtsstreit herbeizuführen.
So kann z. B. die bloße mündliche Ankündigung einer Mieterhöhung oder einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, auch wenn sie in dieser Form unwirksam ist, als schadenauslösendes Ereignis für den späteren Prozess angesehen werden, denn in diesem Zeitpunkt war das zu versichernde Risiko für den Versicherten nicht mehr ungewiss. Der Abschluss einer bloßen Zweckversicherung für einen schon abzusehenden Schaden soll auf diese Weise verhindert werden.
Sie widerspräche dem Versicherungsgedanken und führte zu einer uferlosen Ausdehnung der zu übernehmenden Fälle und wäre eine unbillige (und unbezahlbare!) Belastung der schon gestehenden Versichertengemeinschaft.
Dreht sich beispielsweise ein Rechtsstreit um Mängel der Mietsache, tritt der Versicherungsfall grundsätzlich bereits mit Entstehung des Mangels ein.

4.Mit Ende der Mitgliedschaft im Mieterverein erlischt auch der Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch bei Tod des Vereinsmitgliedes.


§ 5 Obliegenheiten

1.Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat das Mitglied unverzüglich die Beratung des Mietervereins wahrzunehmen. Diesem muss ernsthaft die Gelegen-heit gegeben werden, durch Beratung, Schriftwechsel und/oder Verhandlung die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also einen Prozess zu vermeiden.

2.Das Mitglied hat zudem weitere Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere muss der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Kosten auslösende Maßnahmen (z. B. Erhe-bung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen (§ 15 ARB 75).

3.Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer den Kostenschutz ablehnen.

§ 6 Antrag auf Rechtsschutz

Der Antrag auf Gewährung von Kostenschutz für einen Versicherungsfall ist über den Mieterverein zu stellen. Der Mieterverein prüft und bestätigt ggf. dem Versicherer, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde und die Sache hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§17 ARB 75). Der Mieterverein leitet die Unterlagen dann an die Rechts-schutz-Versicherung weiter.




Bitte beachten Sie, dass eine Erläuterung und Wiedergabe der Versicherungsbedingungen hier nicht ganz vollständig sein kann und auch der Wortlaut nicht immer dem Vertragstext gleicht ist. Andernfalls würde der Rahmen eines Merkblattes gesprengt. Bei noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Mieterverein.

 

[Verein] [Beratung] [Mitgliedschaft] [Merkblatt] [Satzung] [Mietspiegel] [Aktuelles] [Rechtsberater]